Räum- und Streupflicht im Winter

Wir möchten auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis hinweisen:

Anwendungsbereich
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Gehwege nach folgenden Bestimmungen zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 2 Metern. Treppen sind ebenfalls wie Gehwege zu behandeln.

Verpflichtete
Das Reinigen, Räumen und Bestreuen obliegt den Eigentümern und Besitzern der Grundstücke, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen.
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

Schneeräumen
Die Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 21.00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert. Die entsprechenden Flächen sind auf solche Breite von Schnee oder auf tauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 0,8 Meter Breite zu räumen. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 2 Metern.
Insbesondere sind auch Anwohner an Staffeln mit öffentlichen Wegen verpflichtet, diese im Bereich ihrer Grundstücke schnee- und eisfrei zu halten; für ihre eigene und insbesondere die Sicherheit der Allgemeinheit.

Bestreuen
Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und Gehbahnen mit Sand, Splitt oder Asche werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr bestreut sein. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 21.00 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu streuen.
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Streupflichtsatzung können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet.

Winterdienst durch den gemeindlichen Bauhof
Der gemeindliche Bauhof bittet dringend darum, dass die Durchfahrtsbreite von 3,00 m in den Straßen eingehalten wird. Zum Teil können die Räumfahrzeuge wegen parkender Fahrzeuge nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen durchfahren. Es ist auch dringend darauf zu achten, nicht auf den Wendeplatten, in Kreuzungsbereichen und Einmündungen zu parken. Sollte dies nicht beachtet werden, kann der Bauhof die Straßen nicht anfahren.
Bitte haben Sie dafür Verständnis und denken daran, dass die Bauhofmitarbeiter im Winter zuverlässig für geräumte Straßen sorgen.